Signatur - die elektronische Unterschrift
Wie bei Papierbelegen erhalten auch die elektronischen Dokumente eine Unterschrift, damit diese zu rechtskräftigen Urkunden werden. Im elektronischen Nachweisverfahren wird vom Gesetzgeber eine qualifizierte elektronische Signatur gefordert (§ 19 Abs. 1. NachwV in Verbindung mit § 2 Nr. 2 SigG).
Um eine solche Signatur im System abzugeben, werden eine Signaturkarte und ein entsprechendes Kartenlesegerät (mindestens Sicherheitsstufe 2) benötigt. Beide müssen dem Standard für qualifizierte elektronische Signaturen entsprechen. Das hierbei eingesetzte Verschlüsselungsverfahren sorgt einerseits dafür, dass die Daten unverändert beim Empfänger ankommen und dass der Signierende als Person eindeutig identifizierbar ist.
Um dies zu realisieren, kommt ein Verschlüsselungsverfahren - bestehend aus einem Schlüsselpaar - zum Einsatz. Mit Hilfe des privaten Schlüssels wird das zu signierende Dokument vom Absender verschlüsselt und kann nach dem Versenden durch den öffentlichen Schlüssel vom Empfänger wieder entschlüsselt werden. Der öffentliche Schlüssel wird durch das Trust Center des jeweiligen Signaturkarten-Anbieters frei zur Verfügung gestellt.

