Gesetzlicher Hintergrund
Durch die Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der Nachweisverordnung (NachwV) müssen die bisher in Papierform zu erbringenden Nachweise ab 01.04.2010 elektronisch geführt werden. Dies betrifft Einzelentsorgungsnachweise / Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine sowie Register.
Bereits seit 01.02.2007 können abfallrechtliche Dokumente mit Zustimmung der Entsorgerbehörde freiwillig elektronisch geführt werden (§ 31 NachwV). In Brandenburg wurde diese Zustimmung bereits generell mit der Allgemeinverfügung des Landesumweltamtes vom 23.12.2009 erteilt, so dass die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren bei Einhaltung der in der Allgemeinverfügung genannten Voraussetzungen möglich ist.
Betroffen sind:
- Erzeuger
- Beförderer
- Entsorger
die gefährliche Abfälle im Rahmen des Begleitscheinverfahrens entsorgen.
Nicht betroffen sind:
- Erzeuger, bei denen weniger als 2 Tonnen gefährlichen Abfall pro Jahr anfallen
- Erzeuger, die über einen Sammelnachweis entsorgen (Übernahmescheine)
- Erzeuger/Beförderer/Entsorger im Rahmen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
- Erzeuger/Beförderer/Entsorger, die nur nicht gefährliche Abfälle entsorgen.
Alle wichtigen Termine und Übergangsfristen auf einen Blick:
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