Nachweisführung

Grundsätzlich ändert sich durch das Inkrafttreten der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung nichts am eigentlichen abfallrechtlichen Nachweisverfahren: wer bislang nachweispflichtig war, ist es auch nach dem 01. April 2010; nur muss er seine Pflichten dann elektronisch erfüllen. Bereits erteilte Ausnahmen und Befreiungen von der Nachweisführung gelten fort (Abfälle aus Haushaltungen, durch behördliche Anordnung erteilte Befreiungen). Auch die Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung an die Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH hat ab dem 01. April 2010 elektronisch unter Verwendung des sogenannten Ergänzenden Formblattes (EGS) elektronisch zu erfolgen.

Näheres zu den Übergangsregelungen bei der Nachweisführung finden Sie unter Übergangsregelungen