Übergangsregelungen
Auch Erzeuger, Einsammler und Beförderer müssen ab dem 01. April 2010 Nachweise und Begleitscheine elektronisch führen. Maximal bis zum 31. Januar 2011 können noch aus dem elektronischen System erzeugte Ausdrucke handschriftlich statt elektronisch signiert werden. Daraus ergeben sich für die folgende Besonderheiten für die Zeit bis zu 01. Februar 2011:
- die Nachweisführung durch Erzeuger, Einsammler und Beförderer kann im Rahmen des Beförderungsvorganges durch einen sogenannten Quittungsbeleg (aus den elektronischen System erzeugter Begleitscheinausdruck) erfolgen,
- der Abfallentsorger hat bei Verwendung eines Quittungsbeleges zu versichern, dass dieser
- vollständig ausgefüllt
- ordnungsgemäß unterschrieben ist und
- mit den Angaben des elektronisch geführten Begleitscheins übereinstimmt.

