Allgemeines zur Registerführung
Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen (Entsorger) sowie Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle haben ein Register zu führen. Ein Register besteht aus einer zeitlich und sachlich geordneten Ablage der registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge.
Soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisführung zwingend bestimmt ist, haben Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von Abfällen die Register elektronisch zu führen.
Da das Länder-eANV selbst nur Hinweise zur elektronischen Registerführung bietet, sind die Nutzer des Länder-eANV verpflichtet, ihr elektronisches Register im eigenen DV-System zu führen.
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