Abfallrechtliche Voraussetzungen
Nach § 31 Abs. 1 NachwV benötigt der Nachweispflichtige in der Übergangszeit bis zum 01.04.2010 eine Freistellung (frei von der Pflicht Nachweispapiere zu führen), um Nachweise elektronisch führen zu können. Mit der Zustimmung durch die Behörde wird bestätigt, dass das eingesetzte elektronische System geeignet ist.
Eine dem Entsorger erteilte Zustimmung schließt auch dessen Erzeuger, Beförderer und Einsammler mit ein; das heißt, diese benötigen keine eigene Zustimmung mehr.
In diesem Zusammenhang übernimmt der Entsorger folgende Aufgaben:
- er händigt dem Erzeuger, Beförderer und Einsammler vor Beginn der Entsorgung eine Kopie des Freistellungsbescheides aus,
- er dokumentiert die Zustimmung der Erzeuger, Beförderer und Einsammler zu dem Bescheid,
- er teilt der zuständigen Behörde die am elektronischen Verfahren teilnehmenden Erzeuger, Beförderer und Einsammler zeitnah mit.
Ihr Weg zur Freistellung:
- in Berlin: Antragstellung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
- in Brandenburg:
Mit Allgemeinverfügung vom 23.12.2009 hat das Landesumweltamt (heute Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg) generell die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren unter den darin genannten Voraussetzungen freigegeben. Einer gesonderten behördlichen Zustimmung bedarf es nicht mehr.
Ab dem 01. April 2010 bedarf die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahrens keiner behördlichen Zustimmung mehr.
Registrierung bei der ZKS
Die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten haben für den Empfang der Dokumente den erforderlichen Zugang (elektronisches Postfach) zu eröffnen (§ 17 Abs. 1 NachwV). Die Eröffnung eines elektronischen Postfaches erfolgt im Rahmen der Registrierung bei der ZKS-Abfall.

